Satzung


SATZUNG

Rollberger Box Gym e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen Rollberger Box Gym e.V.

Er wurde am 24.01.2018 gegründet

und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg

 unter dem Aktenzeichen VR 36585 B eingetragen.


2. Der Verein hat seinen Geschäftsstelle in 12099 Berlin.


3. Das Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis zum 31.Dezember.


§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1.Der Verein Rollberger Box Gym e.V.

verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

 „Steuerbegünstigte Zwecke

der Abgabenordnung.


2. Hauptzweck des Vereins ist neben dem Angebot des Boxtrainings und des Fußballsports für Erwachsene

die Förderung des erzieherischen Breitensports für Kinder und Jugendliche, vorwiegend

Boxen. Neben der sportlichen Ausbildung wie Konditionstraining, Training von Beweglichkeit und

Motorik, steht die Entwicklung und Verfestigung sozialer Kompetenzen im Mittelpunkt. Dabei sind

wesentliche Ansatzpunkte Aggressionsbewältigung, Empathie, Stressabbau und die Unterbindung

sowie Vermeidung von delinquentem Verhalten bei Kindern und Jugendlichen. Mittels Angeboten

sportlich-kultureller Veranstaltungen soll jungen Menschen ein besserer Zugang zu Bildung und

Kultur geboten werden, indem diese eigenverantwortlich und gemeinschaftlich in die Planung und

Ausführung einbezogen werden.. Dies wird u.a. durch eine enge Kooperation mit dem Jugendamt

Neukölln, der Berliner Polizei und den jeweiligen Eltern erreicht.

 Kinder aus sozial schwachen Familien erfahren eine besondere Unterstützung.

Im Mittelpunkt stehen dabei regelmäßige Trainings und offene Gesprächsrunden.

Die jeweiligen Trainings sind individuell und altersspezifisch angepasst.


3. Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereins- und Organsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG

außerordentlich vergütetwerden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person

(bis unter 18 Jahre mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) und jede juristische Person werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet

über den Aufnahmeantrag.


3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam.


§4 Beendigung  der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.


2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der freiwillige Austritt kann nur zum

Ende eines jeden Quartals (Vierteljahres) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten

erklärt werden.


3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen

werden, wenn es


A.schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender

Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder


B. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge

im Rückstand istund trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des

Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.


4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Aus-

schlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Rollberger Box Gym e.V.

aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Minderjährige Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung von ihren Erziehungsberechtigten vertreten.

Mit Vollendung des 12. Lebensjahres ist jedes Vereinsmitglied mit schriftlicher

Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei der Teilnahme an

der Mitgliederversammlung voll stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Juristische

Personen werden durch eine natürliche Person vertreten, die ihre Vertretungsberechtigung schriftlich nachweist.

Ist die natürliche Person selbst Vereinsmitglied, so hat sie zwei Stimmen.


2.Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Rollberger Box Gym e.V. zu fördern, ins besondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Rollberger Box Gym e.V.

durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§6 Mitgliedsbeiträge

1.Bei der Aufnahme in den Verein ist der erste Mitgliedsbeitrag zu zahlen.


2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

Über Beitragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.


3. Vorstands-und Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§8 Vorstand

1.Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:


A. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, 

einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,


B. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,


C. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,


D. die Aufnahme neuer Mitglieder.


2.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.


3.Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.


4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein mit der Mitgliedschaft im

Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt,

ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden,

bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines

Stellvertreters.


6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands,

zu unterschreiben.


§9 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:


A. Änderung der Satzungnur mit 2/3 Mehrheit möglich,


B.  die Auflösung des Vereins, nur mit 2/3 Mehrheit möglich,


C.  die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, in den Fällen des § 4

Nr. 2 den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,


D.  die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

E.  die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,


F.  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.


2. Mindestens ein Mal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist

von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.


3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche

vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung bean-

tragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vor-

stand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Ände-

rungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.


4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Inte-

resse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des

Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von

zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.


5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung

zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.


6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend ist.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann die Mitgliederversammlung ohne Wahrung einer Frist erneut einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Alle Personenwahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen wie nicht abgegebene Stimmen.

Kann in einem ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen,

so genügt im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

Bei Stimmen gleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.


8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu

fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.



§10  Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,

Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1.Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter

gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.


2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das

Kinder- und Jugendzentrum Lessinghöhe, Mittelweg 30, 12053 Berlin , die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem

anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


​Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.

Stand von 04.07.2022


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